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29.09.2020
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kufstein hat mit Beschluss vom 8. Juli 2020 gemäß § 6a Abs. 2a des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2020, bzw. gemäß § 18 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2020, für das Gemeindegebiet von Kufstein nachstehende Verordnung erlassen:
(§ 6a Abs. 2a Tiroler Landes-Polizeigesetz 1976)
(§ 18 Abs. 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001)
a) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass nachangeführte Anlagen und Flächen durch Hundekot nicht verunreinigt werden:
Hundekot ist von den vorangeführten Anlagen und Flächen unverzüglich zu entfernen und in Abfallbehältern (wie insbesondere den sog. Gassi-Automaten) zu entsorgen.
b) Nachfolgend angeführte öffentlich zugängliche Spielplätze dürfen durch Hunde - insbesondere auch aus hygienischen Gründen - nicht betreten werden:
2) Das Betretungsverbot gemäß Abs. 1 lit. b gilt nicht für Rettungshunde, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz).
1) Wer gegen § 1 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 8 Abs. 1 lit d des Tiroler Landes-Polizeigesetzes 1976 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 500,-- bestraft.
2) Wer gegen § 2 Abs. 1 lit a oder b dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 18 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.000,-- bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kufsteiner Hundehalteverordnung vom 20. März 2013 außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Bgm. Mag. Martin Krumschnabel
Zu § 1 Abs. 1:
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gemäß § 1 Abs. 1 gilt zufolge § 6a Abs. 2b des Landes-Polizeigesetzes 1976 insbesondere nicht für Rettungshunde, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz).
Zu § 2:
Was Friedhöfe anbelangt, so findet sich ein Mitnahmeverbot für Tiere bereits in der Friedhofsordnung (§ 3 Abs. 2 der geltenden Friedhofsordnung). Für Verkehrsflächen findet sich ein Verbot des Verunreinigens durch Hundekot in § 92 Abs. 1 und 2 StVO, wonach durch Hundekot Gehwege, Gehsteige, Fußgängerzonen und Wohnstraßen überhaupt nicht und andere Verkehrsflächen (Fahrbahn, Radfahrstreifen usw.) nicht gröblich oder für Straßenbenützer gefährlich verunreinigt werden dürfen. Gemäß § 92 Abs. 3 StVO können Personen, die den vorangeführten Absätzen zuwiderhandeln, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.